Die Historie der Militärverbindungsmissionen war eng mit der Geschichte der DDR, der Warschauer Vertragsstaaten und der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland verbunden ... (Stand: 30.07.2025)

Nach Einsicht unzähliger Akten des MfS aus den Beständen der BStU lässt sich einleitend sagen, dass die Arbeit der MVM im Wesentlichen die Maßnahmen und Handlungen der Hauptabteilung II/Spionageabwehr (HA II) des MfS prägten. Nachfolgende Erläuterungen, Beschreibungen und Hintergründe beruhen nun nicht mehr ausschließlich aus der Akteneinsicht des MfS bei der BStU. Was bisher nur eine einseitige Betrachtung zuließ. Uns wurde die Ehre zu Teil das sich ein Zeitzeuge der USMLM bereit erklärte diesen Beitrag aus seiner Sicht zu vervollständigen. Seine Kenntnisse und Erfahrungen aus aktiver Zeit sind im Beitrag sowohl kursiv als auch ohne besondere Kennzeichnung eingepflegt. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns herzlich. 

Einleitend zur Thematik soll der Überblick über die Rechte und Pflichten der MVM-Angehörigen stehen. Auf den folgenden Seiten werden zunächst nur die Sichtweisen und Handlungsansätze des MfS Betrachtung und Erläuterung finden. Die Darstellung der Aufgaben und Schilderung der Arbeitsweisen der MVM-Angehörigen werde ich ggf. später aufzeigen. Diese Thematik auch nur ansatzweise gründlich und detailliert aufzuarbeiten bindend einen enormen Zeitaufwand. Bis dahin sei bitte auf die bekannten Archive (BStU, BA, BLHA) und/oder auf die zahlreiche Literatur (zb „Lizensierte Spionage/S. Streckel) verwiesen. Weitere sehr interessante Literatur hierzu: "Two Men and Their Missions" (P. Williams), "A Watchful Eye Behind The Iron Curtain" (A. Vodopyanov) oder als besondere Empfehlung der Film "Keep the Cold War Cold" (Trailer) ... 

Die Historie der Militärverbindungsmissionen war eng mit der Geschichte der DDR, der Warschauer Vertragsstaaten und der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland verbunden ... (Stand: 30.07.2025)

Nach Einsicht unzähliger Akten des MfS aus den Beständen der BStU lässt sich einleitend sagen, dass die Arbeit der MVM im Wesentlichen die Maßnahmen und Handlungen der Hauptabteilung II/Spionageabwehr (HA II) des MfS prägten. Nachfolgende Erläuterungen, Beschreibungen und Hintergründe beruhen nun nicht mehr ausschließlich aus der Akteneinsicht des MfS bei der BStU. Was bisher nur eine einseitige Betrachtung zuließ. Uns wurde die Ehre zu Teil das sich ein Zeitzeuge der USMLM bereit erklärte diesen Beitrag aus seiner Sicht zu vervollständigen. Seine Kenntnisse und Erfahrungen aus aktiver Zeit sind im Beitrag sowohl kursiv als auch ohne besondere Kennzeichnung eingepflegt. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns herzlich. 

Einleitend zur Thematik soll der Überblick über die Rechte und Pflichten der MVM-Angehörigen stehen. Auf den folgenden Seiten werden zunächst nur die Sichtweisen und Handlungsansätze des MfS Betrachtung und Erläuterung finden. Die Darstellung der Aufgaben und Schilderung der Arbeitsweisen der MVM-Angehörigen werde ich ggf. später aufzeigen. Diese Thematik auch nur ansatzweise gründlich und detailliert aufzuarbeiten bindend einen enormen Zeitaufwand. Bis dahin sei bitte auf die bekannten Archive (BStU, BA, BLHA) und/oder auf die zahlreiche Literatur (zb „Lizensierte Spionage/S. Streckel) verwiesen. Weitere sehr interessante Literatur hierzu: "Two Men and Their Missions" (P. Williams), "A Watchful Eye Behind The Iron Curtain" (A. Vodopyanov) oder als besondere Empfehlung der Film "Keep the Cold War Cold" (Trailer) ... 

Rechte und Pflichten

Der Aufenthalt der Angehörigen der Militärverbindungsmission (MVM) auf dem Territorium der DDR wurde grundlegend in zwei Dokumente geregelt (siehe unten). Zunächst im "Huebner-Malinin" (08/1947) bzw. "Robertson-Malinin" (09/1946) und "Noiret-Malinin" (04/1947) Abkommen. Später 1985, nach dem Tod von Nicholson, gab es noch 'Verhandlungen über Maßnahmen zur Stärkung der operativen Sicherheit der Mitglieder der MVM. 



USMLM - United States Military Liaison Mission
BRIXMIS - The British Commanders'-in-Chief Mission (to the Soviet Forces in Germany)
MMFL - La Mission Militaire Francaise de Liaison
SMM - Советские военные миссии связи (SMM BAOR [brit. Zone/SOXMIS], SMM USAREUR [amerik. Zone], MMS CCFA [franz. Zone/Mission militaire sovietique]) 
 
Zu den Rechten und Pflichten der MVM
 
Den Angehörigen der MVM ist gestattet: [1]

- sich in Ausübung ihrer Funktion auf dem Territorium der DDR, außer denen für sie ständig oder zeitweilig gesperrten Gebieten zu bewegen
- Hotels, gastronomische Einrichtungen, Geschäfte und Tankstellen in Anspruch zu nehmen
- Sport und Kulturveranstaltungen zu besuchen
- das öffentliche Fernsprechnetz zu benutzen
- in Währung der DDR zu bezahlen
- ihre Ehefrauen und Kinder (bis zum 16. Lebensjahr) mit akkreditieren zu lassen
- Bürgern ihres Staates, die zum Aufenthalt in der DDR weilen oder im Transitverkehr reisen, Unterstützung zu gewähren
- in ihren Stützpunkten Alliierte zu empfangen

Den Angehörigen der MVM ist nicht gestattet (die Handlungen gemäß Abkommen aus Sicht des Zeitzeugen):

- Der Aufenthalt in ständigen und zeitweiligen Sperrgebieten (der Umgang mit Sperrgebieten wurde im Huebner-Malinin Abkommen nicht geregelt, diese wurden nach Einführung durch beide Seiten Stillschweigend gegenseitig anerkannt. Eine Regelung zur Nutzung jedoch dem Abkommen nicht hinzugefügt. Ein ständiger Streit um die Grenzen war vorprogrammiert.)
 

- Zufahrten zu militärischen, ökonomischen und politischen Objekten und Einrichtungen, die durch MVM-Verbotsschilder gekennzeichnet sind zu befahren (Dies war die Sicht der DDR-Organe. Auch die Verwendung bzw. die daraus resultierende Regelung zum Verbot war ebenfalls nicht im Huebner-Malinin Abkommen geregelt. Ihre Aufstellung und Missachtung führte zu einem Dauerstreitthema zwischen beiden Seiten. Die bewaffneten Organe der DDR und die GSSD nutzen diese Variabel gern zur Darstellung inoffizieller Sperrgebiete.)  

- militärische Kolonnen und Transporte zu begleiten sowie militärische, politische und ökonomische Objekte zu beobachten und zu fotografieren (Zum Umgang mit Kolonnen und Transporten gibt das Abkommen keine Regelung vor. Punkt 10 des Abkommen garantiert "...Vollständige Bewegungsfreiheit wo und wann immer in beiden Zonen ohne Begleitung und Aufsicht, außer an Militärischen Standorten, ...". Es galt der praktische Umgang das gesperrte Orte nur innerhalb -nicht außerhalb- angekündigter Sperrgebiete liegen dürfen.)
  

- Apparate und Geräte zu Aufklärungszwecken zu benutzen (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen.)

- außerhalb der MVM-Objekte Zivilkleidung zu tragen (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Fand ohnehin in der Praxis keine Anwendung.)


- Verkehrs- und Transportmittel zu benutzen, die nicht zum Bestand der MVM gehören bzw. nicht als solche gekennzeichnet sind (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Wurde ohnehin nicht praktiziert.)

- Personen in ihren Kfz mitzunehmen, die nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung der GSSD sind (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Hier gab es von Seiten der MVM ohnehin kein Anlass.)

- provokatorische Handlungen jeglicher Art gegen die DDR ihrer Bürger, staatlichen Einrichtungen und Symbole durchzuführen (In den Verhandlungen wurden Provokationen im allgemeinen verboten/untersagt ohne hierbei expliziet auf DDR-Bürger o.ä. zu verweisen.)

- Handlungen staatsfeindlicher Hetze, wie die Verbreitung von Flugblättern durchzuführen (Keine gleichlautende Regelung im Huebner-Malinin Abkommen. Hier gab es von Seiten der MVM ohnehin kein Anlass.)

Die Pflichten der Angehörigen der MVM (die Handlungen gemäß Abkommen aus Sicht des Zeitzeugen):

- sich entsprechend den Festlegungen des Oberkommandos der GSSD zu verhalten (Das wurde vom OK so gefordert, festgelegt war es im Abkommen nicht. Festlegungen wurden ohne Einhaltung einer Verpflichtung zur Kenntnis genommen.)
 

- die Gesetze der DDR zu respektieren und die in der DDR geltende StVO einzuhalten (Die DDR-Gesetze wurden strikt respektiert, die StVO dagegen nicht. Hierzu gab es lt. Abkommen keine Maßgabe.)


- stets die Uniform ihres Landes mit den Rangabzeichen zu tragen und nur die Dienstfahrzeuge der MVM mit den vorgeschriebenen Kfz-Kennzeichen zu benutzen (Ebenfalls keine Regelung im Abkommen, aber de facto richtig.)


- den Forderungen der von den sowjetischen Streitkräften, der NVA und der Deutschen Volkspolizei eingesetzten Regulierungsposten Folge zu leisten (niemals gab es hierzu eine Verpflichtung zur Einhaltung dieser Forderung. Die DDR-Behörden hatten keine Machtbefugnis über die MVM.)  

Offizielle Verbotsschilder für Angehörigen der MVM


(Quellen: [1] BStU/MfS/Wachregiment/Nr. 8975; BStU/MfS/HAVIII/Nr. 8497)


In aller Regel hielten sich die drei westlichen Angehörigen der MVM nicht an das geltende Verbot des Betretens oder Befahrens von ausgewiesenen Sperrgebieten in der DDR. Gleiches gilt im Übrigen auch für sowjetische Angehörige ihrer Militärverbindungsmission (SMM) in der Bundesrepublik. Von den sowjetischen Genossen war die pausenlose und massive Überwachung der drei westlichen MVM-Angehörigen durch das Ministerium für Staatssicherheit (überwiegend durch die HA II) nicht immer von Beifall begleitet. Das lag u. a. daran, dass manchmal das Wissen um den Zweck der Erkundungsfahrt wichtiger gewesen wäre, als die Angehörigen der MVM vor dem eigentlichen Ziel "zu stellen". Die Erkenntnis zu haben, was "denen" wichtig ist/ war, hatte bei den Mitarbeitern der HA II anscheinend nicht oberste Priorität. Häufige Missverständnisse und unklare Absprache über den Einsatz von Inoffiziellen Mitarbeitern beider Dienste (MfS und KfS) in den Stützpunkten der westlichen MVM, die eindeutige Beschilderung dieser und die Handlungsvarianten für die Volkspolizei bei der Kontrolle von Personen ohne eindeutig sichtbare MVM Identität führte ebenso zu Spannungen und bedurfte ständiger Konsultationen. 

Damit die "Blockierungsgruppe" des MfS dennoch genau wussten, wie sie im Fall des Festsetzens von Angehörigen der MVM zu reagieren haben, gab es zweifelsfreie "Handlungsvarianten" und kleine Klappkarten mit den Kfz-Identifikationstafeln der westl. MVM. Nur den sowjetischen Genossen als ebenfalls akkreditierte Nation war die direkte Festnahme und der händische Kontakt mit den Angehörigen der westl. MVM und ihren Fahrzeugen gestattet. Die Mitarbeiter und Genossen des MfS und der NVA durften lediglich Sperren, Blockieren und somit die MVM an der Weiterfahrt hindern. Nach dem Blockieren/Festsetzten mussten unverzüglich die sowjetischen Militärs zum Ereignisort bestellt werden. Diese kamen immer aus dem für den Ereignisort zuständigen Miltärkommandanturen und waren Fremdsprachen und im Umgang bzw in der Handlungsfolge geschult. 
Der Grund dieser Handlungen lag im Abkommen der 4 Alliierten und dem Kontrollmechanismus in den Okkupationszonen Deutschlands begründet. Nach Aussagen einiger Angehöriger der westlichen MVM verabschiedete man sich nach der "Übergabe" am Ereignisort durch das MfS gegenseitig meist mit Handschlag und jeder ging wieder seiner Wege, man kannte sich eben.


Nachfolgend ein Blick auf die Maßgaben zu den "Aufgaben am Ereignisort", den "Handlungsvarianten mit den MVM" und eine folierte Karte mit der Kurzfassung im Umgang mit den Angehörigen der drei westlichen MVM.

Die Ergebnisse jeder dieser Fahrten der MVM (Ground Tour Officers) wurden jährlich in eigenen Berichten zusammenfasst. Diese Berichte sind mit etwas Recherche auch im Internet zu finden. Zumindest für die USMLM. [2]

(Quellen: [2] BStU, Außenstelle Neubrandenburg, BV Neubrandenburg, KD Templin, Nr. 5) 


Letztendlich bleibt noch der Blick auf die Abkommen zwischen den sowjetischen Oberkommandierenden und den drei westlichen Oberkommandierenden in Bezug auf die Schaffung der Militärverbindungsmissionen. [3]

  

(Quellen: [3] BStU, MfS, ZAIG, 31146 / https://www.php.isn.ethz.ch/lory1.ethz.ch/collections/colltopic38ca.html?lng=en&id=29401&navinfo=27752 / https://www.php.isn.ethz.ch/lory1.ethz.ch/collections/colltopic1a8b.html?lng=en&id=29844&navinfo=27752) 

Eine sehenswerte Dokumentation zu den Handlungsabläufen und das Zusammenwirken der Abwehrdienste: KEEP THE COLD WAR COLD

Zahlreiche Literatur vermittelt weitere und umfangreichere Zusammenhänge, Hintergründe und Eindrücke über die Arbeitweisen der westlichen Militärverbindungsmissionen.


 
Um zunächst etwas Klarheit zu schaffen, was "Sperrgebiete" überhaupt sind (im Sinne der gültigen Verordnungen und Festlegungen), sollte die allgemeine Charakteristik betrachtet werden (in Auszügen aus den "Gemeinsamen Festlegungen zwischen dem MfNV und dem Stab der GSSD zur Realisierung der Sperrgebietsverordnung vom 26.07.1979" vom 15.01.1988)


1) Sperrgebiete sind solche Gebiete, für die das Betreten, Befahren bzw. das Überfliegen sowie die bildliche Darstellung durch Unbefugte untersagt bzw. eingeschränkt ist oder nur mit einer besonderen Erlaubnis gestattet werden kann. [9]


2) Ständige Sperrgebiete sind Festlandsperrgebiete, Seesperrgebiete oder Luftsperrgebiete, die für einen unbefristeten Zeitraum festgelegt werden. Diese Territorien sind auf Grund ihrer Lage oder der sich in ihnen befindlichen militärischen, ökonomischen und politisch bedeutsamen Objekte und Einrichtungen für den Schutz und die Sicherheit der DDR von besonderer Bedeutung.

Sperrgebiete legt der Oberkommandierende (OK) der GSSD fest. Das Befahren und Betreten ist für die Angehörigen der drei westlichen Militärverbindungsmissionen (MVM) grundsätzlich verboten. Ausnahmen kann der OK der GSSD festlegen. Die Chefs der MVM werden durch Übergabe einer Karte mit den eingezeichneten Sperrgebietsgrenzen verbindlich informiert (Karte Stand: 15. Mai 1984). [9], [10]


3) Zeitweilige Sperrgebiete sind Festlandsperrgebiete, Seesperrgebiete oder Luftsperrgebiete, bei denen der Zeitraum der Gültigkeit bereits bei der Einrichtung der Sperrgebiete festgelegt wird, die entsprechenden Einschränkungen nur zeitweilig festgelegt werden oder die entsprechenden Eischränkungen prinzipiell einmalig und innerhalb eines kurzen Zeitraumes wirksam werden. Es sind Gebiete, deren Befahren und Betreten für einen befristeten Zeitraum durch MVM Angehörige verboten ist. Dazu zählen z.B. Gebiete oder Gelände von Manöverhandlungen, Truppenbewegungen und anderen militärisch bedeutsamen Handlungen der sowjetischen Streitkräfte, der NVA und der Armeen anderer Warschauer Vertragstaaten. Ebenso gilt das zeitweilige Verbot für Gebiete oder Gelände politisch bedeutsamer Veranstaltungen die eine umfangreiche politische-operative Sicherheit erfordern.
Die Festlegungen erfolgen im Auftrag des MfS, des MfNV oder des MdI beim OK der GSSD. Eine zusätzliche Beschilderung dieser zeitweiligen Sperrgebiete durch MVM-Verbotsschilder ist nicht notwendig.

Gelände- und Wasserflächen, die der GSSD in Deutschland zur ständigen Nutzung bereitgestellt und als Sperrgebiete festgelegt wurden, werden nur dann mit Verbotsschildern gekennzeichnet, wenn sie nicht eingefriedet oder durch Posten gesichert sind. [10]


Etwa zwischen Mitte und Ende der 1980ziger Jahre (08.12.1988) stellte u.a. das Ministerium für Nationale Verteidigung nun fest, dass es "an militärischen Sperrgebieten zu schwerwiegenden Vorkommnissen kam, in deren Folge die öffentliche Ordnung und Sicherheit ...gefährdet wurden".

Um diesen "Vorkommnissen" entgegenzuwirken, wurde auf Vorschlag des Ministers für Staatssicherheit eine "Arbeitsgruppe Sperrgebiete" (aus Vertretern des MfNV, MfS, MdI und Stab der GSSD) unter der Leitung des Hauptstabes der NVA gebildet. Maßnahmen dieser "AG Sperrgebiete" waren u.a. die Durchsetzung der Sperrgebietsverordnung, die eindeutige und maßgebliche Markierung dieser und vor allem die Erfassung aller genutzten Sperrgebiete durch die GSSD. Dabei hoffte man den zahlreichen "spontanen" Gebieten Herr zu werden. [8], [11]  

 


Gleichzeitig erfolgte der Beschluß des Ministerrates der DDR "...über die Verbesserung der Anwendung des Stationierungsabkommens" über die "Fortführung und Abschluß der Erfassung und protokollarischen Abgrenzung der von den sowjetischen Streitkräften genutzten Liegenschaften [...], Kasernen und Wohnkomplexe sind mindestens augenscheinlich zu erfassen, durch topographische Merkmale zu beschreiben und listenmäßig nachzuweisen".

Am 01.03.1989 erfolgte durch den Ministers des Innern die Weisung zur Durchsetzung dieses Beschlusses an die Vorsitzenden der Räte der Bezirke (RdB). Zur Erfüllung wurden in jedem Bezirk Arbeitsgruppen ("Arbeitsgruppe Sperrgebiete" und "Arbeitsgruppe Flächennutzung") aus Beauftragten des RdB und dem Leiter der territorial zuständigen KETsch (Bau- und Quartiernutzungsorgan) gebildet.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen wurden auf topographischen Karten 1:25 000 (für Städte 1:10 000) dargestellt und zusammengefasst (mit Unterschrift und Siegel verbrieft). Gesondert erfasst werden sollten auch "...Liegenschaften die über die protokollarische Abgrenzung hinausgehen und unrechtmäßig genutzt werden" . [12], [13]

Da viele Berichte kein Datum tragen, kann ich abschließend nur erkären, dass es zwischen den Planungen zur Umsetzung (auch die Terminierung betreffend) und Darstellung, und dem praktischen Ergebnis einige Unterschiede gab. Letztendlich erfolgte die Darstellung und Abgrenzung der genutzten Liegenschaften auf topographischen Karten 1:25.000 und die Beglaubigung (mit Unterschrift und Siegel) wurde auch nicht auf der Rückseite der Karten aufgeklebt (wie in der "Anleitung für die Arbeit der 'Arbeitsgruppe Sperrgebiete' des Bezirks" gefordert). Zumindest nicht bei den mir vorliegenden Karten der Garnison Vogelsang. 
Terminstellung zur Beendigung bzw. Übergabe des Kartenkatalogs mit den ständig genutzten Flächen (zeitweilige wurden nicht erfasst, Übernahme der Sperrgebietsflächen und Erfassung der Kasernen- und Wohnkomplexe als Flurstücke) der GSSD/WGS war Ende III. Quartal 1990 (30.09.1990). [12]

Stand: Februar 2021

 

(Quellen: [8] BArch, MfS, ZAIG, Nr. 31152, Nr. 31146; BArch, MfS, HAVIII, Nr. 8497; [9] BArch, MfS, Wachregiment, Nr. 8975; BArch, MfS, HAVIII, Nr. 8497; [10] BArch, MfS, Außenstelle Neubrandenburg, BV Neubrandenburg, KD Templin, Nr. 5; [11] BArch, DN1/130050; [12] BLHA; [13] BArch, DN1/130052a; [13] BArch, DC20/5414